Photofriends Neunkirchen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ” Photo Friend´s Neunkirchen ” Abgekürzt PFN und wurde am 25.08.2006 gegründet.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen. Sitz des Vereins ist Neunkirchen.
Wurde eingetragen am……………………

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch Förderung der Amateurfotografie in gestalterischer und technischer Hinsicht durch Ausstellungen und Publikationen, die Wahrung der Interessen von Amateurfotografen bezüglich künstlerischer Gestaltung, der Informationsaustausch zu fotografiebezogenen Themen und praxisbezogene Umsetzung, die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten der Vereinsmitglieder und anderer Interessenten, die Jugendarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Benachrichtigungen und Kommunikation

Die Benachrichtigung und Kommunikation unter den Mitgliedern erfolgt i.R. über E-Mail.
Es besteht kein Anspruch auf Postzustellungen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wobei diese der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedürfen, Mindesteintrittsalter ist 14 Jahre
c) Ehrenmitglieder
Es kann jede Person Mitglied werden, die sich der Amateurfotografie widmet und die Vereinsinteressen unterstützen will.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Über die Anträge wird 4 x m Jahr entschieden. Der oder die Anwärter(in) können an den
Vereinsaktivitäten aber bereits Teilnehmen. Die Zeit wird als gegenseitige Probezeit gewertet.
Der Jahresbeitrag wird entsprechend aufgeteilt.
Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden und ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Erklärung des Austritts, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Beschluss seitens des Vorstandes,
a) wegen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Vereinseigene Gegenstände, Schlüssel, Ausweise, Vereinsunterlagen und dergleichen sind unverzüglich dem Vorsitzenden zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen einen Beitrag. (dürfen aber) Die Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Gegenstände und Einrichtungen zu nutzen. Der Verein kann dafür ggf. eine Benutzungsgebühr erheben.

§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins (Spenden, Beiträge, Erlöse, etc.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Gegenstände, die dem Verein gespendet werden, gehen in sein Eigentum über. Rechte aus Spenden können dabei nicht abgeleitet werden. Zur Entgegennahme von Geldspenden sind nur Vorstandsmitglieder berechtigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer und dem 1. Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vorher dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in einem besonderen Wahlgang.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
5. Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über eingereichte Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und die
8. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit) oder die Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit) betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für eine rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Vereinsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierzu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13 Anschaffungen

Über Anschaffungen im Wert von mehr als 1.500,00 € (brutto) innerhalb eines Jahres entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung hat nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung des wirtschaftlichsten Preisangebotes zu erfolgen. Porti, Frachten, Zeitschriften und ähnliche laufende Ausgaben unterliegen einer solchen Entscheidung nicht. Die Rechnungen sind prüffähig einzureichen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen Werden.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte der Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Ehrengericht

In Sonderfällen bei strittigen Fragen über Vereinsmitglieder und deren Verhalten hat der Vorstand ein Ehrengericht, bestehend aus zwei Mitgliedern des Vorstandes, zwei neutralen Mitgliedern und zwei Mitgliedern des Vertrauens des Betroffenen, die nicht dem Vorstand angehören, einzuberufen. Über den Ablauf der Klärung strittiger Fragen ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Neunkirchen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 25.08.2006 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Neunkirchen den 25.08.2006

Anhang zur Satzung PFN:
Folgende Vereinsbeiträge wurden am 15.02.2013 festgesetzt:
monatlicher Beitrag: 5,00€ (Erwachsene) wird aber jährlich kassiert (Eingezogen)
Somit richtet sich der erste Beitrag nach der Quartalsweisen Zutrittsmöglichkeit.
Erwachsene Jugendliche (Mindesteintrittsalter 14 Jahre)
1. Januar 60,00 € Kinder 30,00 €
1. April 45,00 € Kinder 22,50 €
1. Juli 30.00 € Kinder 15,00 €
1. Oktober15,00 € Kinder 7,50 €
In jedem Fall wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.
Mindestalter 14 Jahre.
Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
Der Vorstand:

Anhang zur Satzung

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